"Liebe Frau Vogel,
ich möchte Sie oder Frau Roeder in Ihrer Funktion als Hausverwaltung bitten, Frau N. um das Abfotografieren der betreffenden Zählerstände zu bitten. Ich kann meinen Werkstattleiter oder andere KollegInnen nicht mehr dem Risiko einer direkten Kontaktaufnahme mit Frau N. aussetzen. Da kommt nix Gutes bei raus. Sie nutzt wirklich das kleinste Ereignis für ein neues Posting. Vorgestern hat Frau N. einen Arbeiter gebeten, ihr zwei Löcher für einen Sperrriegel zu bohren. Als er ihr gesagt hat, das dürfe er nicht, hat sie gleich eine neue Klage gegen mich angekündigt, wahrscheinlich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte…Ich hoffe sehr, dass dieses Elend bald ein Ende hat."
Kommentierung: Diese Aussage Thomas Höhnes ist zu 100% unwahr.
Der darin beschriebene Inhalt hat sich nicht ereignet.
"Frau N. hatte sich
engagiert für eine alkoholkranke Angestellte, deren Alkoholismus von ihrem Vorgesetzten nicht
als behandlungsbedürftige Krankheit, sondern als Charaktermangel angesehen wurde."
Vorgeschichte; Mobbing an Mitarbeiter/innen der Friedhöfe
"Der Unterzeichnerin sind einige Monate vor dem widerrechtlichen Eindringen, im Oktober 2018, kircheninterne schikanöse Umstände bekannt geworden; einzelne Mitarbeiter/innen der Friedhöfe vertrauten sich der Unterzeichnerin an und berichteten über mobbingtypische, nachredende und repressive Handlungen gegen sie. So litt eine betroffene Friedhofsmitarbeiterin, wie sie, damalig in professioneller Behandlung befindlich, selbst zugestand, in ihrer privaten Zeit unter einem Alkoholproblem, was zur Folge hatte, dass die Mitarbeiterin krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu verzeichnen hatte, die jedoch in ihrer Gesamtwürdigung keinen Kündigungsgrund darstellen konnten.
Mit Schreiben vom 04. Oktober 2018 passierte es jedoch, dass der Kirchhofsverwalter, von dem die schikanösen Angriffe stets ausgehen, der betroffenen Mitarbeiterin ein Schreiben zustellte, mit dem ihr Alkoholmissbrauch während der Arbeitszeit vorgeworfen wurde. Gegen diese schwere Anschuldigung verwahrte sich die Mitarbeiterin kurzer Wegs und erhob mit der Unterstützung der Unterzeichnerin Widerspruch, der in seiner Wirkung eine Gesprächsrunde im Büro des Kirchhofsverwalters unter Mitanwesenheit des damalig betreuenden Psychotherapeuten der Mitarbeiterin nach sich zog. Der unzutreffende Vorwurf, die Mitarbeiterin hätte während ihrer Arbeitszeit Alkohol konsumiert, wurde daraufhin zurückgezogen. Nachdem der Kirchhofsverwalter die betroffene Mitarbeiterin erst einige Zeit in Ruhe ließ, sah diese sich bald wieder neuen Angriffen und Nadelstichen durch den Kirchhofsverwalter ausgesetzt. Zunächst wurde die Mitarbeiterin nach jahrelanger Zugehörigkeit zum Luisenfriedhof 2 von diesem abgezogen und in den Zuständigkeitsbereich des Kirchhofsverwalters versetzt, dem Luisenkirchhof 3.
In einer Sprachnachricht, die der Unterzeichnerin vorliegt, beklagte die Mitarbeiterin glaubhaft, von Mobbinghandlungen betroffen gewesen zu sein, u.a. wurden ihr Arbeitsmittel und Werkzeuge entwendet. Der verhängnisvollste personelle Eingriff ereignete sich jedoch dadurch, dass der Kirchhofsverwalter, der der Vorgesetzte der betroffenen Mitarbeiterin war, für diese nahezu täglich Alkoholkontrollen am Morgen vor dem Arbeitsantritt anordnete und auch durchführte. Rechtliche Grundlagen oder Voraussetzungen für derart entwürdigende Maßnahmen bestehen ausdrücklich nicht, zumal die Angriffe und Nadelstiche von demjenigen ausgingen, der nach dem Gesetz zum Schutz seiner Mitarbeiter/innen berufen war.
“Gemäß § 241 BGB haben die Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Darin eingeschlossen sind die Gesundheit des Arbeitnehmers und die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Das bedeutet im konkreten Fall, dass der Vorgesetzte verpflichtet ist, bei Vorliegen von Mobbing einzugreifen. Ziel muss es sein, das Mobbingopfer zuverlässig vor weiteren Attacken zu schützen. Diese Pflicht liegt nicht im Ermessen des Arbeitgebers, sondern ist in § 12 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gesetzlich verankert.“
Aufgrund des unterschiedlichen Macht- und Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Friedhofsmitarbeiterin einerseits und dem Kirchhofsverwalter mit Leitungsfunktion andererseits, verlässt die Handlung des Kirchhofsverwalters nicht nur den rechtlich zulässigen Rahmen, sie tangiert objektiv betrachtet den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB.
“Wird das Opfer unter Androhung von Sanktionen zu einer bestimmten Handlungsweise, einer Duldung oder Unterlassung gezwungen, handelt es sich um Nötigung. Diese Form des Mobbings geht oftmals von Vorgesetzten aus. Nicht selten werden die persönlichen Gegenstände des Opfers in die Schikane mit einbezogen.“
Wobei die angedrohte Sanktion mit einem Verlust der Arbeitsfähigkeit oder sogar dem vollständigen Verlust des Arbeitsplatzes einhergehen sollte. Die Arbeitsfähigkeit wurde der Mitarbeiterin —offensichtlich jedoch zu Unrecht— bereits mit Schreiben des Kirchhofsverwalters vom 04. Oktober 2018 abgesprochen. Über diese insgesamt rechtsverletzenden Umstände leistete die Mitarbeiterin glaubhaft mündliches Zeugnis bei der Unterzeichnerin, was mittels zusammenhängender Sprachnachricht nachgewiesen werden kann.
Die Eingriffe des Kirchhofsverwalters bewirkten im nicht unerheblichen Maß eine Verschlechterung des allgemeinen Gesundheits- und Gemütszustandes der Mitarbeiterin, wie diese mehrfach nachweislich beklagte. Vor allem verschlechterte sich aufgrund der durchgehend angespannten und schikanösen Situation an ihrer Arbeitsstelle ihr Hauptproblem des privaten Alkoholkonsums. Dass psychisch belastende Umstände eine Drogenabhängigkeit nicht verbessern, sondern vertiefen und verschlechtern, ist mit Händen zu greifen und bedarf keiner zusätzlichen Ausführung!
Im vergangenen Jahr 2022, verstarb die Mitarbeiterin zum Entsetzen aller an den Folgen ihres insgesamt schlechten psychischen und körperlichen Gesamtzustandes."
Mitteilung an die Amtsanwaltschaft Berlin, März 2023 (Auszug)
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