Wesen des Verfahrens
Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Belästigung durch systematische Schikane und Mobbing, ausgeübt von einem Vertreter der Evangelischen Luisen-Kirchengemeinde Berlin. Verstöße gegen ein schriftlich ausgesprochenes, umfassendes Kontaktverbot. Die zuvor abgemahnte und in Anspruch genommene Person arbeitet als angestellter Friedhofsverwalter in der Gemeinde. 
Name: Thomas Höhne
"Weil das Kontaktverbot von der Antragstellerin verhängt wurde, um der Person des Antragsgegners zu entgehen, ist es ersichtlich verfehlt, einen Bezug zum Mobbing wegen des Inhalts der Nachrichten oder den „zeitlichen Umständen“ abzulehnen. Ein Mobber wird seine Nachrichten wohl kaum im Betreff mit „Mobbing“ versehen oder eine neue Form der Schikane unter ausdrücklicher Bezugnahme auf eine vorgehende Boshaftigkeit vornehmen."

Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung 
(Auszüge)

"Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir, im Wege der einstweiligen Verfügung und wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorhergehende mündliche Verhandlung, 
es dem Antragsgegner unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis sechs Monaten, zu untersagen, mit der Antragsgegnerin in Kontakt zu treten.
Die Beziehung zur Vermieterin verschlechterte sich für die Antragstellerin durch den Antragsgegner veranlasst zunehmend u.a. seit einem Vorfall im Oktober 2018, bei dem die Antragstellerin Zeugin von aus ihrer Sicht rechtswidrigem Verhalten durch den Antragsgegner gegenüber einer seiner Friedhofsmitarbeiterinnen wurde. Inzwischen sind mehrere Gerichtsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Kirchengemeinde bzw. den für diese (ehemals) handelnden Personen anhängig.
Die Mitarbeiterin erhielt vom Antragsgegner im Namen der Kirchhofsverwaltung ein Schreiben mit Datum vom 04.10.2018, in dem ihr Alkoholkonsum während der Arbeitszeit vorgeworfen wurde. Da dies nach Auskunft der beschuldigten Mitarbeiterin nicht richtig war, wandte sich diese vertrauensvoll an die Antragstellerin. Zwischen der Antragstellerin und den Friedhofsmitarbeitern vom Luisenkirchhof II besteht ein freundschaftliches Verhältnis. Aus diesem Grunde bot die Antragstellerin der Friedhofsmitarbeiterin ohne zu zögern Hilfe und Unterstützung bei einer schriftlichen und an den Antragsgegner gerichteten Gegendarstellung an.
Die Hilfestellung, die die Antragstellerin für die Friedhofsmitarbeiterin leistete, veranlasste den Antragsgegner in seiner Funktion dazu, der Antragstellerin seit Oktober 2018 das Leben auf dem Friedhof nach und nach zielgerichtet zu erschweren. Der Antragsgegner ließ eine für die Antragstellerin zermürbende Situation entstehen, indem er u.a. gegenüber Leitungspersonen der Kirchengemeinde sowie der Hausverwaltung, dem Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Mitte-West, negative Gerüchte und falsche Tatsachen über die Antragstellerin verbreitete. Mit der Konsequenz, dass auch andere Personen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, diesen Falschdarstellungen des Antragsgegners folgten und die Antragstellerin mobbten.
Die Ursache hierfür liegt vermutlich darin, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zur Aufgabe des Mietobjektes verleiten möchte, in das er ursprünglich selbst ziehen wollte. Das kirchliche Konsistorium, das über die Vermietung zu entscheiden hatte, lehnte den Antragsgegner nämlich als Mieter überraschend ab und entschied sich für die Antragstellerin. Dies scheint ihn dauerhaft verärgert und wütend gemacht zu haben. Dies bekommt nun seit geraumer Zeit die Antragstellerin zu spüren, da der Antragsgegner seine leitende Stellung bei der Kirchhofsverwaltung für Feindseligkeiten gegenüber der Antragstellerin ausnutzt, denen die Antragstellerin nicht ausweichen kann.
Die an die Antragstellerin gerichteten mobbingtypischen Verhaltensweisen und Belästigungen sind zahlreich dokumentiert. Mobbing kann, wie allgemein bekannt ist, seelische, psychische und körperliche Krankheiten hervorrufen.
Am Samstag, den 10.07.2021 tauchte der Antragsgegner beispielsweise ohne ersichtlichen Grund persönlich am Haus der Antragstellerin auf und wollten die Treppe zur Haustür benutzen. In dem Moment schritt die Antragstellerin aus ihrem Mietobjekt heraus. Sie empfand die Anwesenheit des Antragsgegners als bedrängend und unangenehm. Sie teilte ihm daraufhin erneut mit, in Ruhe gelassen werden zu wollen. Die Antragstellerin meldete den Vorfall sodann der Polizei.
Eine Woche später, am Samstag, den 17.07.2021, brachte der Antragsgegner während der Abwesenheit der Antragstellerin am vorderen Friedhofstor ein massives Vorhängeschloss an. Die Antragstellerin konnte bei ihrer Rückkehr deshalb nicht mehr wie gewohnt auf das Gelände fahren. Durch diese rechtswidrige Besitzstörung ist der Antragstellerin ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, da sie das firmeneigene große Teleskop, das für den Abend des 17.07.2021 vermietet war, nicht einladen konnte. Die Antragstellerin konnte den Auftrag deshalb insgesamt nicht wahrnehmen, wodurch – von den Nachteilen für ihre Reputation abgesehen – ein finanzieller Schaden in Höhe von mindestens 1.519,00 € entstanden ist. Richtigerweise hat die Kirchengemeinde einer Aufrechnung mit den laufenden Mieten nicht widersprochen. Die u.a. mit dem heimlichen Absperren des Tores verbundene Schikane wirkte sich zudem negativ psychisch auf der Antragstellerin aus.
Am 21.12.2021 musste die Antragstellerin im Gespräch mit dem Friedhofsmitarbeiter Achim K. erfahren, dass der Antragsgegner diesem sowie dem weiteren Mitarbeiter Torsten H., denen die Antragstellerin freundschaftlich verbunden ist, aufgetragen hat, keinen Kontakt mehr zur Antragstellerin zu pflegen. Das Kontaktverbot weitete der Antragsgegner auf die privaten Lebensbereiche seiner beiden Mitarbeiter aus. Damit isoliert er die Antragstellerin von sozialen freundschaftlichen Kontakten auf dem Friedhof, was für Mobbing typisch ist. Schließlich stellen sich seine Verbote auch als diskriminierend dar.
Die begehrte Regelung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich, weil mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Handlungen, das heißt mit erneuten Verstößen gegen das Kontaktverbot durch den Antragsgegner, zu rechnen ist. Hieraus ergibt sich zugleich die besondere Dringlichkeit, die nach § 937 Abs. 2 ZPO für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erforderlich ist."
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